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04.11.2020

Wald und Holz NRW erlässt Allgemeinverfügung zur Beseitigung von Schlagabraum durch Verbrennen zur Bekämpfung des Borkenkäferbefalls

 

Wald und Holz NRW erlässt Allgemeinverfügung

Für das Verbrennen von Schlagabraum bedarf es normalerweise einer Genehmigung durch das zuständige Regionalforstamt. Zur Vereinfachung des Verfahrens hat Wald und Holz NRW für Nordrhein-Westfalen eine sogenannte Allgemeinverfügung erlassen, die bis zum 01.03.2021 gültig ist.

Das Verbrennen von Fichten-Schlagabraum im Wald ist somit ohne ausdrückliche Genehmigung zulässig. Allerdings ist das Verbrennen mindestens zwei Tage vorher dem zuständigen Forstamt von Wald und Holz NRW, dem zuständigen Ordnungsamt der betroffenen Gemeinde und der Leitstelle des zuständigen Kreises beziehungsweise der zuständigen Stadt zu melden.

Auch müssen Auflagen eingehalten werden, die das unkontrollierte Ausbreiten des Feuers verhindern. Die konkreten Regelungen zum Verbrennen des Schlagabraums sind der Allgemeinverfügung zur entnehmen.

Die Allgemeinverfügung steht auf der Internetseite von Wald und Holz NRW zum Download einfügen bereit.

Landesbetrieb Wald und Holz NRW vom 4. November 2020