Meldungen - Archiv

 

13.06.2018

Umweltministerium NRW zu den Konsequenzen aus dem BGH-Urteil vom 12.06.2018

 

Pressemitteilung des Bundesgerichtgshofs vom 12.06.2018

In Nordrhein-Westfalen führte das zuständige Ministerium in einem schriftlichen Bericht an den Landtag aus, dass sich für das Land NRW keine neue Rechtslage ergeben hätte.
"Insoweit bleiben die Rechtsgrundlagen des Kartell- und Beihilferechts in vollem Umfang wirksam. Dies gilt insbesondere für die Regelungen des § 46 BWaldG, der den Holzverkauf für Dritte durch das Land betrifft und die Notwendigkeit beinhaltet, Dienstleistungen diskriminierungsfrei anzubieten."
Zur Frage nach Maßnahmen und Konsequenzen führt der Bericht aus:
"NRW setzt seinen Weg zur Schaffung kartellrechtskonformer Holzvermarktungsstrukturen fort... Die Entscheidung des BGH führt zu keiner Änderung der bereits beschlossenen und eingeleiteten Maßnahmen. Daher verfolgt das Umweltministerium weiterhin das grundsätzliche Ziel, die kooperative Holzvermarktung durch den Landesbetrieb Wald und Holz für den Privat- und Kommunalwald bis zum 1.1.2019 zu beenden. Außerdem wird das Ziel verfolgt, in Nordrhein-Westfalen weiterhin ein qualifiziertes forstliches Betreuungsangebot für den privaten und kommunalen Waldbesitz unter Beteiligung der Landesforstverwaltung vorzuhalten. Dies wird nur gegen Vollkosten möglich sein. Flankierend werden Richtlinien zur direkten Förderung der Betreuung des Waldbesitzes in Forstlichen Zusammenschlüssen vorbereitet. "
Der vollständige Bericht ist hier auf der Landtagsseite einsehbar.