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Die "Warburger Vereinbarung" - eine Rahmenvereinbarung über Naturschutz im Wald
Naturschutzmaßnahmen sind nur dann erfolgreich, wenn sie in Zusammenarbeit mit den Eigentümern der betroffenen Flächen durchgeführt und die damit verbundenen Nutzungsbeschränkungen ausgeglichen werden. Der Waldbauernverband vertritt daher die Auffassung, daß Naturschutz im Wald grundsätzlich auf vertraglicher Basis, also ohne begleitende ordnungsbehördliche Regelung ermöglicht werden sollte. Ein erster, wichtiger Schritt in diese Richtung ist die Warburger Vereinbarung. Sie wurde am 11. August 1994 zwischen dem Waldbauernverband Nordrhein-Westfalen e. V., dem Waldbesitzerverband der Gemeinden, Gemeindeverbände und öffentlich-rechtlichen Körperschaften in Nordrhein-Westfalen e.V. und dem Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen abgeschlossen. Wesentlicher Inhalt der Vereinbarung ist der finanzielle Ausgleich von Belastungen sowie die Kooperation zur Lösung von Interessenkonflikten.
Die Vereinbarung gliedert sich wie folgt:
- Ausweisung von Naturwaldzellen - Wiederbestockung mit Laubwald - Umwandlung von Nadelwaldbestockung in der Laufzeit der Verordnung - Erhalt von Altholz/Totholz - Kooperation zur Lösung von Interessenkonflikten - Flächentausch, Flächenerwerb
Den gesamten Text der Vereinbarung finden Sie hier:
Vereinbarung über Regelungen zum Ausgleich der Interessen bei Ausweisung von Naturschutzgebieten im Wald:
Im Rahmen der Umsetzung von fachlichen Zielen des Naturschutzes im Wald (Teil 1) schließen das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft, der Waldbauernverband Nordrhein-Westfalen e.V. und der Waldbesitzerverband der Gemeinden, Gemeindeverbände und öffentlich-rechtlichen Körperschaften in Nordrhein-Westfalen e.V. folgende Vereinbarung:
1. Ausgleichsregelung im Privatwald
1.1 Aufbau eines die Waldgesellschaften des Landes umfassenden repräsentativen Netzes an Naturwaldzellen Naturwaldzellen sind Totalreservate. Das von der LÖLF Ende 1993 vorgelegte Konzept wird mit allen Waldbesitzarten fachlich abgestimmt. Eine Ausweisung von Naturwaldzellen im Privatwald erfolgt nur nach entsprechender vertraglicher Vereinbarung analog der Richtlinie für die Begründung von Nutzungsverhältnissen bei Waldflächen für Zwecke der Verteidigung (§ 2 LOG) - NVWald - und den vom Land bereits abgeschlossenen Verträgen bzw. durch den Erwerb/Tausch der Flächen und des Bestandes durch das Land.
1.2 Wiederbestockung mit Laubwald Bei jeder Begründung von Laubwald durch -Erstaufforstung -Wiederaufforstung -Voranbau oder -Naturverjüngung werden die Maßnahmen ohne Einschränkung der Förderung nach Regionen und Prosperität gemäß den waldbaulichen Förderrichtlinien gefördert. Zusätzlich gewährt das Land ohne Einschränkung nach Regionen und Prosperität einen finanziellen Nachteilsausgleich (Ausgleichsbetrag). Dieser Ausgleichsbetrag errechnet sich als - maßnahmenbezogener Ausgleichsbetrag I - baumarten- und ertragsklassenbezogener Ausgleichsbetrag II. Als Ausgleichsbetrag I erhält der Waldbesitzer bei Wiederaufforstungen mit Laubholz, Erstaufforstungen mit Laubholz, Voranbau mit Laubholz und Naturverjüngungen -25 % des für die Pflanzung ausgezahlten Förderbetrages -100 % des für Bodenvorbereitung und Gatterbau (oder Großpflanzenverwendung) ausgezahlten Förderbetrages.
Als Ausgleichsbetrag II erhält der Waldbesitzer, je nach Baumartengruppe und zu erwartender Ertragsklasse nachfolgende Hektarsätze: bei Buche/Eiche in Höhe von 2.000,- DM/ha bei 111,5 Ekl und schlechter 1.800,- DM/ha bei 11,5 Ekl bis 111,5 Ekl 1.600,- DM/ha bei 11,0 Ekl 1.400,- DM/ha bei 1,5 Ekl und besser bei sonstigem Laubholz 800,- DM/ha bei allen Ertragsklassen.
Die zu erwartenden Ertragsklassen werden gebietsmäßig in einer durch die LÖLF zu erstellenden Karte dargestellt. Für die Gewährung beider Ausgleichsbeträge gelten die Verfahrensvorschriften der forstlichen Förderungsrichtlinien.
Anstelle der Zuwendungen gemäß Absatz 1 dieser Ziffer und des damit verbundenen Ausgleichsbetrages I kann die Landesforstverwaltung auf Verlangen des Waldbesitzers die Durchführung der Maßnahmen vornehmen.
1.3 Umwandlung von Nadelwaldbestockung in der Laufzeit der Verordnung Das Gebot zur Umwandlung von Nadelwaldbestockung in einer Naturschutzverordnung wird durch die Zahlung der Hiebsunreifeentschädigung gemäß Richtlinien zur Waldbewertung NRW ausgeglichen.
1.4 Erhalt von Altholz/Totholz Für die bis zu 10 Bäume je Hektar wird eine Nutzungsentschädigung nach Maßgabe der in der jeweils geltenden Waldbewertungsrichtlinie NRW enthaltenen Holzpreise gezahlt. Die Zahlung dieser Nutzungsentschädigung erfolgt, wenn im Rahmen einer normalen forstlichen Bewirtschaftung absehbar ist, daß die Stammzahl des Oberstandes unter 10 abgesenkt wird. Die Beseitigung von Schäden an forstlichen Einrichtungen, die durch bereits entschädigte Totholzbäume verursacht werden, übernimmt das Land NRW.
2. Ausgleichsregelungen für den Kommunalwald innerhalb von Naturschutzgebieten im Wald Bei jeder Begründung von Laubwald durch Erstaufforstung Wiederaufforstung Voranbau oder Naturverjüngung werden die Maßnahmen ohne Einschränkung der Förderung nach Regionen und Prosperität gemäß den waldbaulichen Förderrichtlinien gefördert.
3. Kooperation zur Lösung von Interessenkonflikten
3.1 Unterschutzstellungsverfahren Vor Erlaß einer Verordnung über ein bestimmtes Naturschutzgebiet im Wald wird zu Beginn des formellen Unterschutzstellungsverfahrens zwischen den beteiligten Landschafts- und Forstbehörden und Vertretern der Waldbesitzer eine Arbeitsgruppe gebildet, die einvernehmlich abstimmt - Schutzzweck (§ 2 Beispielsverordnung) - Verbote (§ 3 Beispielsverordnung) - nichtbetroffene Tätigkeiten (§ 5 Beispielsverordnung) - Ausnahmen (§ 6 Beispielsverordnung).
3.2 Ausnahmeregelung Von den für die Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Verboten einschließlich derer für Dritte (§ 3 der Beispielsverordnung) können abweichend von bislang aufgestellten Naturschutzverordnungen Ausnahmen erlassen werden {§ 6 der Beispielsverordnung). Die dafür notwendige rechtliche Grundlage wird derzeit durch eine Novelle des Landschaftsgesetzes herbeigeführt.
3.3 Waldpflegepläne Auf der methodischen Basis der Forsteinrichtung werden für alle Naturschutzgebiete im Wald von den Forstbehörden Waldpflegepläne erarbeitet. Die in Abstimmung mit den betroffenen Grundeigentümern daraus abgeleiteten waldbaulichen Empfehlungen gelten im Hinblick auf ihre waldbauliche Umsetzung als nichtbetroffene Tätigkeiten (§ 5 der Beispielsverordnung). Ggfs. wird die Durchführung von Pflegemaßnahmen mit den jeweiligen Waldbesitzern vertraglich vereinbart.
3.4 Flächentausch, Flächenerwerb Naturwaldzellen oder Flächen in Naturschutzgebieten im Wald, die auf Grund spezieller Naturschutzanforderungen nicht oder nur unzumutbar eingeschränkt waldbaulich zu nutzen sind, können bei privatem Waldbesitz im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel durch das Land erworben werden. Anstelle eines Erwerbes können das Land und im Rahmen der Landschaftsplanung ggfs. die Kommunen auch im Tausch öffentliche Waldflächen dem privaten Waldbesitzer anbieten. Das Land ist bereit, unter Kostenträgerschaft für das Verfahren, ggfs. über einen freiwilligen Landtausch (§ 103a Flurbereinigungsgesetz) oder vereinfachte Flurbereinigungsverfanren (§ 86 Flurbereinigungsgesetz) bzw. durch das Einbeziehen in bestehende Verfahren (§§ 1, 86, 87 Flurbereinigungsgesetz) einen entsprechenden Flächentausch zu organisieren. Neben einem Erwerb oder Tausch können auch Nutzungsvereinbarungen mit oder ohne Ankauf der Waldbestände mit den Waldbesitzern abgeschlossen werden.
4. Bestimmtheit der Förderzusage Bei etwaigen Anpassungen von Förderrichtlinien an eingeschränkte finanzpolitische Rahmenbedingungen wird das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft die dieser Vereinbarung zugrunde liegenden Leistungen bezüglich der forstlichen und der Naturschutzförderung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel prioritär erfüllen. Dies gilt entsprechend für die Förderung der Kreise und kreisfreien Städte im Rahmen der Naturschutzfördermaßnahmen (FöNa'88) gemäß Ziff. 1 2.5 dieser Vereinbarung.
5. Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt nach einer Genehmigung durch die Europäische Union in Kraft.
Düsseldorf, den
(Ministerium für Umwelt. Raumordnung und Landwirtschaft)
(Waldbauernverband Nordrhein-Westfalen e.V.)
(Waldbesitzerverband der Gemeinden, Gemeindeverbände und öffentlich-rechtlichen Körperschaften in Nordrhein-Westfalen e.V.)
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