Waldbauernverband Nordrhein-Westfalen e. V.

 

Umweltrecht (Naturschutzverordnung) / Besondere Schutzgebiete nach der Vogelschutz-Richtlinie

Mit Urteil vom 23. März 2006 (AZ: Rs. C 209/04) hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg mit der Frage auseinandergesetzt, welche Gebiete als besondere Schutzgebiete nach der Vogelschutz-Richtlinie auszuweisen sind. Im Streitfall rügt die EU-Kommission im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens, dass Österreich gegen die Vogelschutz-Richtlinie verstoßen habe, indem zwei Gebiete nicht als besondere Schutzgebiete nach der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesen wurden.
Der EuGH bestätigte die Rechtsauffassung der EU-Kommission und stellte fest, dass Gebiete bereits dann als besondere Schutzgebiete nach der Vogelschutzrichtlinie auszuweisen sind, wenn sie im Vergleich mit ausgewiesenen Gebieten bei kleinerer Fläche eine ähnliche Zahl von Brutvögeln aufweisen. Die Pflicht zur Ausweisung der geeigneten Gebiete werde auch nicht beschränkt durch die zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse. Vielmehr müssten auch bereits ausgewiesene Schutzgebiete nach der Vogelschutz-Richtlinie anhand vorliegender neuerer ornithologischer Gutachten und Überwachungsgebiete überprüft und ständig angepasst werden. Da ein Mitgliedsstaat alle geeigneten Gebiete für die betreffenden Vogelarten auszuweisen habe, könne er sich für die Nichtausweisung eines Gebietes nicht darauf berufen, dass er für diese Vogelarten bereits andere Gebiete ausgewiesen habe.
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RLV-Rundschreiben R/117/2006 vom 3.11.2006