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RWE-Rahmenregelungen für Hochspannungsfreileitungen
Nach längeren, aber stets konstruktiven Gesprächen mit den beiden nordrhein-westfälischen Landwirtschaftsverbänden hat sich RWE nunmehr bereit erklärt, allen Grundstückseigentümern und Nutzungsberechtigten Rahmenregelungen anzubieten, die eine erhebliche Verbesserung zur bisherigen Praxis darstellen. Die Rahmenregelungen, die RWE künftig allen Grundstückseigentümern und Nutzungsberechtigten als Angebot für eine Vereinbarung anbieten wird, bleiben in Teilbereichen zwar hinter den Standards bei den Angeboten für Gasleitungen etwas zurück. In ganz wesentlichen Punkten bringen diese jedoch beachtliche Verbesserungen: Bis zu einem Verkehrswert für landwirtschaftlich zu bewertende Flächen von 4,50 € beträgt die Dienstbarkeitsentschädigung 0,90 €/m2 einschließlich Zuschlag für Zeit- und Aufwandersparnis. Da nur wenige Flächen diesen Verkehrswert überschreiten werden, für die dann eine individuelle Vereinbarung zu erfolgen hat, werden im Ergebnis zumindest 20 % des Verkehrswertes erreicht. Bedenkt man, dass die Rechtsprechung zu Ungunsten der Grundstückseigentümer rückläufig ist (OLG Hamm: 10 bis 15 %) und der zu entschädigende Schutzstreifen bei Hochspannungsfreileitungen in der Regel eine Breite von 30 bis 40 m hat (Gasleitungen: regelmäßig 6 bis maximal 12 m) und die allermeisten Grundstücke einen vergleichsweise niedrigen Verkehrswert haben, so kann die Höhe der angebotenen Dienstbarkeitsentschädigung durchaus zufrieden stellen. Im Wege des gegenseitigen Entgegenkommens haben beide Seiten aber bewusst davon Abstand genommen, einen bestimmten Prozentsatz des Verkehrswertes als Dienstbarkeitsentschädigung ausdrücklich auszuweisen. Zudem zahlt RWE die Dienstbarkeitsentschädigung für vollständige Ersatzneubauten und „überlappende" Schutzstreifenflächen in voller Höhe und damit abweichend von der Rechtsprechung, die in derartigen Fällen eine Reduzierung auf 5 bis 10 % entschieden hat. Erstmals bietet RWE auch die bekannten Aufwandspauschalen für die Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten von jeweils 75 €, beim selbst wirtschaftenden Grundstückseigentümer also 150 €. Ebenso findet sich erstmals eine Bauland-/Bodenschatzklausel, die abweichend von der Regelung bei Gasleitungen (20 bis 25 Jahre), bei Hochspannungsfreileitungen jedoch lediglich für 12 Jahre angeboten wird. Des weiteren konnte die Haftung von RWE zugunsten der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten umfassender geregelt werden, auch wenn der Stromkonzern nicht bereit ist, die bei Gasleitungen gültige Regelung einer verschuldensunabhängigen Haftung zuzusagen. Im Hinblick auf Ersatz der bei Bau, Betrieb, Bestand und Unterhaltung der Leitung entstehenden Schäden und Nachteile (Flur- und Aufwuchsschäden) sind die Rahmenregelungen ebenso umfassend wie eindeutig und wahren die Rechte der Betroffenen in vollem Umfange. Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass nach Jahren des Stillstandes RWE nunmehr bereit ist, den Grundstückseigentümern und Nutzungsberechtigten sachgerechte Rahmenregelungen zum Schutze ihrer Belange anzubieten. Da RWE nicht umhinkommt, den Leitungsbau wieder aufzunehmen, werden diese Rahmenregelungen sicherlich einer einvernehmlichen Regelung zuträglich sein. Im Rheinland wurden bzw. werden in jüngster Zeit allein zwei Hochspannungsfreileitungen aus Gründen des Braunkohlentagebaus über jeweils einige Kilometer verlegt. In Kürze steht ein weiterer Leitungsbau im Kreis Wesel an, und zwar mit einer Hochspannungsfreileitung, die in den Kreis Borken führt. Für diese neue Leitung erwarten wir in Kürze ein RWE-Angebot an die Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten, erstmals unter Einbeziehung der neuen Rahmenregelungen. Im übrigen hat RWE in dem Anschreiben an die nordrhein-westfälischen Landwirtschaftsverbände auch deutlich gemacht, dass es dem Anliegen des Berufsstandes Rechnung trägt, erforderliche Kompensationsmaßnahmen möglichst nicht über einen „Verbrauch" wertvoller landwirtschaftlicher Nutzflächen durchzuführen. Obgleich diese Erklärung selbstverständlich nicht rechtsverbindlich sein kann, ist diese dennoch für die Landwirtschaft von nicht geringer Bedeutung.
Quelle: RLV-Rundschreiben R/025/2006 vom 21.02.2006
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