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Satzung des Waldbauernverbandes NRW e.V. vom 27.09.2010
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Organigramm des Waldbauernverbandes

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Informationen zum Waldbauernverband

Der Waldbauernverband ist die freie Vereinigung der privaten Waldbauern in NRW. Er vertritt die Belange von 150.000 Privatwaldbesitzern und stärkt die Rechte des Waldeigentums mit seinen vielfältigen Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen. Dabei kümmert sich mit seinen regionalen Untergruppen um Aufgaben vor Ort und setzt sich für die Stärkung aller Waldfunktionen sowie für das Recht auf Eigentum und Freiheit der Bewirtschaftung ein.
  
Er entwickelt und unterstützt freiwillige vertragliche Vereinbarungen rund um die Waldwirtschaft und steht privaten Forstbetrieben beratend und fördernd zur Seite. Darüber hinaus unterstützt er die Bildung von Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen, berät bei Fragen zur Zertifizierung und unterstützt bei Rechtsfragen rund um die Waldwirtschaft.

Waldbauernverband Waldbauernlehrgang Wald Landtag Forstbetriebsgemeinschaften Uhlenberg Waldbauerntag Remmel Heereman NRW

Die Satzung des Waldbauernverbandes NRW e. V. in der Fassung vom 27.09.2010



  • § 1 + § 2 "Verband"

    § 1 Name und Sitz

    Der Name des Vereins ist „Waldbauernverband Nordrhein-Westfalen e.V.", im folgenden „Verband" genannt.

    Sitz des Verbandes ist Düsseldorf.

    § 2 Zweck 

    1) Der Verband hat als forstpolitische Vertretung seiner Mitglieder die Aufgabe, die verschiedenen Waldeigentumsformen zu schützen sowie die nachhaltige Wirtschaftlichkeit des heimischen Waldes zu sichern und zu verbessern. Auf dieser Grundlage strebt er gleichzeitig die Erhaltung und Förderung der Nutz-, Schutz- und Erholungsaufgaben des Waldes an.

    2) Als Berufsverband gehört die Vertretung und Betreuung der Mitglieder zu seinen Aufgaben.

    3) Der Verband ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Waldbesitzerverbände e.V.

  • § 3 - § 5 "Mitgliedschaft"

    § 3 Mitgliedschaft

    1) Mitglieder des Verbandes können sein:

    ordentliche Mitglieder

    - Waldbesitzer als Einzelmitglied mit persönlich begründeter Mitgliedschaft,

    - forstliche Zusammenschlüsse als korporatives Mitglied,

    - Mitglieder der vorgenannten Zusammenschlüsse.

    außerordentliche Mitglieder

    Ehrenmitglieder. 

    2) Als ordentliche Einzelmitglieder gelten natürliche oder juristische Personen, die Wald in Nordrhein-Westfalen besitzen.
    Als Zusammenschlüsse gelten Vereinigungen von Waldbesitzern, insbesondere nach Bundeswaldgesetz, Landesforstgesetz und Gemeinschaftswaldgesetz im Lande Nordrhein-Westfalen, z.B. Forstbetriebsgemeinschaften.

    3) Außerordentliche Mitglieder können Freunde und Förderer der Forstwirtschaft sein.

    4) Der Vorstand kann Personen, die sich außerordentliche Verdienste um die Forstwirtschaft erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

    5) Der Antrag auf Mitgliedschaft kann schriftlich oder mündlich oder durch Beitragszahlung gegenüber der Geschäftsstelle des Waldbauernverbandes gestellt werden.

    Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

     

    § 4 Beendigung der Mitgliedschaft

    1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verband. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss der Geschäftsstelle des Verbandes mindestens 6 Monate zuvor durch eingeschriebenen Brief angezeigt werden.

     

    2) Der Ausschluss aus dem Verband bedarf eines Beschlusses des Vorstandes, der mit Begründung dem Ausgeschlossenen mitzuteilen ist. Der Ausschluss soll erfolgen, wenn ein Mitglied länger als zwei Jahre mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand bleibt oder den Verband durch sein Verhalten schädigt. Der Ausschluss tritt mit sofortiger Wirksamkeit in Kraft. Die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr bleibt bestehen. Dem Ausgeschlossenen steht gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes ein Einspruchsrecht auf der nächsten Delegiertenversammlung zu, die endgültig entscheidet.

     

    3) Bei Übergabe des Waldbesitzes unter Lebenden oder von Todes wegen an einen Abkömmling, Ehegatten oder Erben des Mitglieds wird die Mitgliedschaft durch den Übernehmer mit dessen Einverständnis fortgeführt.

     

     

    § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1) Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtung des Verbandes in Anspruch zu nehmen, am Waldbauerntag und an den Mitgliederversammlungen ihrer Bezirksgruppe teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht nach Maßgabe der folgenden Bestimmung auszuüben.

    2) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder von forstlichen Zusammenschlüssen haben in dieser Eigenschaft kein eigenes Stimmrecht; deren Stimmrecht als ordentliches Einzelmitglied ist davon unberührt.

    3) Jedes Mitglied kann sich bei der Ausübung seines Stimmrechts mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied vertreten lassen. Ein Mitglied kann zusätzlich jedoch höchstens 1 korporatives oder 5 Mitglieder vertreten.

    4) Die Mitglieder haben Anspruch auf Wahrnehmung und Förderung ihrer Interessen nach Maßgabe der Satzung. Die Leistungen des Verbandes und seiner Gliederungen erfolgen im Rahmen der organisatorischen Gegebenheiten und nur nach bestem Wissen und Gewissen. Eine Haftung des Verbandes gegenüber dem Mitglied für seine Leistungen wird lediglich bei Vorliegen einer vorsätzlichen Handlung übernommen. Ein Recht auf Erfüllung von Leistungen durch den Verband kann von einem Mitglied nicht gerichtlich eingeklagt werde.

    5) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen, insbesondere die satzungsmäßigen Beschlüsse der Organe des Verbandes zu beachten und auszuführen, den Verband über alle Vorgänge allgemeiner und grundsätzlicher Art zu unterrichten und zu beteiligen. Zudem sind die Mitgliedsbeiträge zu leisten, deren Höhe die Delegiertenversammlung festsetzt.

  • § 6 - § 10 "Organe und Waldbauerntag"

    § 6 Organe des Verbandes

    Organe des Verbandes sind die Delegiertenversammlung (§ 9) und der Vorstand (§ 8).

    § 7 Gliederung des Verbandes

    Der Verband ist ein eingetragener Verein und gliedert sich in Bezirksgruppen (§ 11).

    Der Verband wird vom Vorstand (§ 8) geführt.

    § 8 Vorstand des Verbandes

    1) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.

    2) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden sowie seinen zwei Stellvertretern und vier Beisitzern, die sämtlich von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Gewählt werden dürfen nur Mitglieder, die das 70. Lebensjahr nicht vollendet haben. Dem Vorstand gehören außerdem die jeweiligen Präsidenten des Rheinischen Landwirtschafts-Verbandes e.V. und des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes e.V. an. Mitglieder des Vorstandes müssen Einzelmitglieder sein.

    3) Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes während einer Wahlperiode aus, so hat eine Nachwahl durch die Delegiertenversammlung zu erfolgen. Die Amtszeit der so Gewählten endet mit dem Ablauf der normalen Wahlperiode.

    4) Dem erweiterten Vorstand obliegt es, eine Geschäftsstelle zu errichten und den Geschäftsführer zu bestellen, dessen Dienstvorgesetzter der Vorsitzende ist. Im Regelfall beruft der Vorsitzende den Vorstand, die Delegiertenversammlung und den Waldbauerntag ein und leitet deren Verhandlungen. Der Vorsitzende hat das Recht, andere Personen mit beratender Stimme zu Sitzungen des Vorstandes und der Delegiertenversammlung hinzuzuziehen.

    5) Der erweiterte Vorstand tritt im Regelfall auf Aufforderung des Vorsitzenden zusammen, hat ihn in seiner Tätigkeit zu beraten und zu unterstützen und über laufende Verbandsangelegenheiten Beschlüsse zu fassen.

     

    § 9 Delegiertenversammlung

    1) Die Delegiertenversammlung besteht aus dem erweiterten Vorstand sowie den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Bezirksgruppen. Weiterhin entsenden die Bezirksgruppen pro 6000 Hektar Mitgliedsfläche einen weiteren Delegierten, maximal 5 Delegierte pro Bezirksgruppe.

    2) Jeder Delegierte hat eine Stimme

    3) Die Delegiertenversammlung tritt auf Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. Der Vorsitzende lädt mit einer Frist von mindestens 4 Wochen ein. Die Einladung erfolgt schriftlich über E-Mail, einfachen Brief oder die Verbandszeitschrift. Die Delegiertenversammlung ist innerhalb von drei Wochen einzuberufen, wenn wenigstens ein Viertel der Delegierten dies unter Angabe der Tagesordnung verlangt.

    4) Die Delegiertenversammlung hat die Aufgaben

    • Wahl des Vorstandes gem. § 8 Abs. 2)
    • Entgegennahme und Erörterung des Berichts des Vorstandes,
    • Genehmigung des Rechnungsabschlusses für jedes abgelaufene Geschäftsjahr und die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
    • Entlastung des erweiterten Vorstandes und der Geschäftsführung
    • Wahl von bis zu zwei Rechnungsprüfern,
    • Einteilung der Bezirksgruppen (§ 11 Abs. 1),
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und etwaiger Umlagen,
    • Änderung der Satzung 

    Für einen von einer Bezirksgruppe benannten Delegierten wird im Fall des Ausscheidens von der Bezirksgruppe ein neuer Delegierter benannt.

     

    § 10  Waldbauerntag

    1) Der Waldbauerntag, als Versammlung aller Mitglieder des Verbandes, wird vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung nach Bedarf anberaumt. Verlangen entweder ein Drittel der Mitglieder oder 200 Mitglieder einen Waldbauerntag unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung, so ist der Vorsitzende verpflichtet, einen Waldbauerntag innerhalb eines Monats einzuberufen.

    2) Die Einberufung des Waldbauerntages kann mit einer Frist von mindestens 4 Wochen durch Verlautbarung in der Mitgliederzeitschrift des Verbandes oder schriftlich oder per E-Mail erfolgen.

    3) Ein ordnungsgemäß einberufener Waldbauerntag findet ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden statt. Ergänzend gilt § 12.

    4) Der Waldbauerntag hat die Aufgabe, zu allen die Verbandsarbeit betreffenden politischen Fragen Stellung zu nehmen.

  • § 11 + § 12 "Bezirksgruppen und Beschlüsse"

    § 11 Bezirksgruppen

    1) Die Bezirksgruppen werden in der Regel auf Kreisebene gebildet.

    2) In jeder Bezirksgruppe muss mindestens alle zwei Jahre eine Bezirksgruppenversammlung stattfinden. Die Einberufung kann mit einer Frist von mindestens 4 Wochen schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Für den Ablauf der Bezirksgruppenversammlung gilt § 12 entsprechend.

    3) Die Bezirksgruppenversammlung hat die Aufgaben

    • Wahl des Bezirksgruppenvorstandes, bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern für eine Amtszeit von vier Jahren. Eine Zuwahl von Beisitzern ist möglich.
    • Entgegennahme und Erörterung des Berichts des Bezirksgruppenvorstandes,
    • Wahl und Benennung der weiteren Delegierten gem. § 9 Abs. 1) S. 2,
    • Behandlung von Anträgen für die Delegiertenversammlung.

     

    § 12 Beschlüsse und Wahlen

    1) Satzungsgemäß eingeladene Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

    2) Beschlüsse und Wahlen erfolgen im Verband und seinen Gliederungen durch Handzeichen oder geheim mit Stimmzetteln, wenn dies ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt. Geheime Wahl hat stets zu erfolgen bei der Wahl der Vorstandsmitglieder des Verbandes und der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Gliederungen. 

    3) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmgleichheit bei Wahlen erfordert eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmzahlen. Stimmgleichheit bei Beschlüssen bedeutet Ablehnung des Antrages.

    4) Über Wahlen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Der Vorstand kann Einzelheiten in einer Geschäftsordnung regeln.

    5) Die Änderung der Satzung erfolgt mit 2/3- Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  • § 13 - § 14 "Verband und Vollmacht"

    § 13 Auflösung des Verbandes

    Die Auflösung des Verbandes beschließt die Delegiertenversammlung, wozu eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Gleichzeitig ist über die Verwendung des Verbandsvermögens mit der gleichen Stimmenmehrheit zu beschließen. Wird kein Beschluss über die Verwendung des Verbandsvermögens gefasst, so ist es unter den Mitgliedern nach Maßgabe ihrer Mitgliedsflächen zu verteilen. Erfolgt die Auflösung des Verbandes durch behördliche Anordnung und es wird hierbei nicht behördlicherseits über das Verbandsvermögen verfügt, so ist dieses unter den Mitgliedern nach Maßgabe ihrer Mitgliedsflächen zu verteilen.

     

     § 14 Vollmacht

     Der Vorsitzende sowie sein erster oder zweiter stellvertretender Vorsitzender sind bevollmächtigt, je einzeln und befreit von den Beschränkungen des § 181 BGB, Erklärungen und Anträge materiell- oder formellrechtlicher Art zur Ergänzung oder Änderung dieser Satzung abzugeben, soweit diese zur Behebung behördlicher oder gerichtlicher Beanstandungen zweckdienlich sind.

     



 
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