§ 3 Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Verbandes können sein:
ordentliche Mitglieder
- Waldbesitzer als Einzelmitglied mit persönlich begründeter Mitgliedschaft,
- forstliche Zusammenschlüsse als korporatives Mitglied,
- Mitglieder der vorgenannten Zusammenschlüsse.
außerordentliche Mitglieder
Ehrenmitglieder.
2) Als ordentliche Einzelmitglieder gelten natürliche oder juristische Personen, die Wald in Nordrhein-Westfalen besitzen.
Als Zusammenschlüsse gelten Vereinigungen von Waldbesitzern, insbesondere nach Bundeswaldgesetz, Landesforstgesetz und Gemeinschaftswaldgesetz im Lande Nordrhein-Westfalen, z.B. Forstbetriebsgemeinschaften.
3) Außerordentliche Mitglieder können Freunde und Förderer der Forstwirtschaft sein.
4) Der Vorstand kann Personen, die sich außerordentliche Verdienste um die Forstwirtschaft erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
5) Der Antrag auf Mitgliedschaft kann schriftlich oder mündlich oder durch Beitragszahlung gegenüber der Geschäftsstelle des Waldbauernverbandes gestellt werden.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verband. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss der Geschäftsstelle des Verbandes mindestens 6 Monate zuvor durch eingeschriebenen Brief angezeigt werden.
2) Der Ausschluss aus dem Verband bedarf eines Beschlusses des Vorstandes, der mit Begründung dem Ausgeschlossenen mitzuteilen ist. Der Ausschluss soll erfolgen, wenn ein Mitglied länger als zwei Jahre mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand bleibt oder den Verband durch sein Verhalten schädigt. Der Ausschluss tritt mit sofortiger Wirksamkeit in Kraft. Die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr bleibt bestehen. Dem Ausgeschlossenen steht gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes ein Einspruchsrecht auf der nächsten Delegiertenversammlung zu, die endgültig entscheidet.
3) Bei Übergabe des Waldbesitzes unter Lebenden oder von Todes wegen an einen Abkömmling, Ehegatten oder Erben des Mitglieds wird die Mitgliedschaft durch den Übernehmer mit dessen Einverständnis fortgeführt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtung des Verbandes in Anspruch zu nehmen, am Waldbauerntag und an den Mitgliederversammlungen ihrer Bezirksgruppe teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht nach Maßgabe der folgenden Bestimmung auszuüben.
2) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder von forstlichen Zusammenschlüssen haben in dieser Eigenschaft kein eigenes Stimmrecht; deren Stimmrecht als ordentliches Einzelmitglied ist davon unberührt.
3) Jedes Mitglied kann sich bei der Ausübung seines Stimmrechts mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied vertreten lassen. Ein Mitglied kann zusätzlich jedoch höchstens 1 korporatives oder 5 Mitglieder vertreten.
4) Die Mitglieder haben Anspruch auf Wahrnehmung und Förderung ihrer Interessen nach Maßgabe der Satzung. Die Leistungen des Verbandes und seiner Gliederungen erfolgen im Rahmen der organisatorischen Gegebenheiten und nur nach bestem Wissen und Gewissen. Eine Haftung des Verbandes gegenüber dem Mitglied für seine Leistungen wird lediglich bei Vorliegen einer vorsätzlichen Handlung übernommen. Ein Recht auf Erfüllung von Leistungen durch den Verband kann von einem Mitglied nicht gerichtlich eingeklagt werde.
5) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen, insbesondere die satzungsmäßigen Beschlüsse der Organe des Verbandes zu beachten und auszuführen, den Verband über alle Vorgänge allgemeiner und grundsätzlicher Art zu unterrichten und zu beteiligen. Zudem sind die Mitgliedsbeiträge zu leisten, deren Höhe die Delegiertenversammlung festsetzt.